
Unterstützung von Anfang an
Eine Schwangerschaft bringt viele Veränderungen mit sich – körperlich, emotional und auch im Alltag. Besonders in dieser Zeit ist es wichtig, gut informiert und unterstützt zu sein. In Deutschland gibt es zahlreiche Angebote, die werdende Mütter und Familien entlasten und begleiten.
Schwangere Frauen haben in Deutschland besondere gesetzliche Schutzrechte. Das Mutterschutzgesetz regelt unter anderem den Kündigungsschutz, Arbeitsbedingungen und den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese Regelungen sollen die Gesundheit von Mutter und Kind schützen und soziale Sicherheit bieten.
Ob finanzielle Hilfen, medizinische Versorgung oder rechtliche Ansprüche und Schutzrechte – verschiedene Stellen bieten Unterstützung an. Dieser Überblick zeigt, welche Leistungen Schwangeren zustehen und an wen sie sich wenden können.
Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, werdenden und stillenden Müttern einen mutterschutzgerechten Arbeitsplatz auszugestalten. Dies beinhaltet u.a. die Vermeidung von Risiken, in der Regel keine Nachtarbeit, Mehrarbeit, Sonn- oder Feiertagsarbeit, kein Heben oder Tragen von schweren Lasten und die Freistellung zu ärztliche Untersuchungen.
Zudem regelt das Gesetz das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung darf keiner Beschäftigung nachgegangen werden. Bei einer Fehlgeburt, Mehrlingsgeburten und bei einer Behinderung des Kindes, die bis zu acht Wochen nach der Geburt festgestellt wurde, verlängert sich der Mutterschutz auf 12 Wochen. Während der vorgeburtlichen Mutterschutzfrist darf auf eigenes Verlangen gearbeitet werden.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft wird vom Arzt ausgesprochen, wenn die Arbeit für die Schwangere oder das ungeborene Kind gefährlich. Dabei entscheidet der Arzt, ob ein totales oder teilweises Beschäftigungsverbot verhängt wird oder ob es sich auf bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten bezieht. Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot können Vorerkrankungen, psychische Belastungen, Mehrlingsschwangerschaften oder das erhöhte Risiko einer Fehlgeburt sein.
Wann informiere ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft?
Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber laut Mutterschutzgesetz ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Dies ist eine SOLL-Vorschrift, keine gesetzliche Pflicht. Eine Pflicht wird daraus, wenn vom Arbeitsplatz Gefahren für die Mutter und das Kind ausgehen.

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Der Arbeitgeber kann seinen Schutzpflichten aus dem Mutterschutzgesetz nur nachkommen, wenn er weiß, dass die betreffende Person schwanger ist. Empfehlenswert ist eine Offenbarung nach dem ersten Drittel der Schwangerschaft. Aus Beweisgründen sollte zusätzlich zum Attest des Arztes oder der Hebamme aus Beweisgründen ein Schreiben aufgesetzt werden. Der Mutterpass muss aus Datenschutzgründen nicht vorgezeigt werden.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld ist eine Leistung für erwerbstätige Frauen während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung, um finanzielle Einbußen durch den Verdienstausfall auszugleichen. Es wird von der Krankenkasse und/oder dem Arbeitgeber bezahlt und beträgt maximal 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse, wobei der Arbeitgeber den Differenzbetrag zum Nettoverdienst zahlt, wenn dieser über 13 Euro pro Tag liegt.
Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen und gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Kein Mutterschaftsgeld bekommen schwangere Frauen im Bürgergeldbezug. Ihnen steht ein schwangerschaftsbedingter Mehrbedarf beim Bürgergeld sowie die Beantragung von einmaliger Leistungen zu.
Der Mehrbedarf wird ab der 13. Schwangerschaftswoche gewährt und beträgt 17 % des Regelbedarfs. Gezahlt wird der Mehrbedarf bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung stattfindet. Zusätzlich können werdende Mütter einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung für das Baby beantragen. Als Nachweis dient der Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung.
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten einmalig Mutterschutzgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung, wenn sie einen Antrag stellen und ihr Arbeitgeber bezahlt einen Zuschuss, wenn ihr Nettolohn über 13 Euro pro Tag liegt. Familienversicherte Frauen mit Minijob erhalten auf Antrag einmalig Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Frauen, die selbstständig sind, haben keinen gesetzlich geregelten Mutterschutz wie Angestellte. Selbstständige Frauen können sich für den Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis in der Regel 8 Wochen nach der Geburt freiwillig absichern, teilweise auch für den Fall einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Ein Anruf bei der zuständigen Krankenkasse hilft weiter, ob und in welchem Umfang die Krankenkasse eine Absicherung anbietet. Dies gilt für freiwillig gesetzliche Versicherte sowie für Privatversicherte.
Mutterschutz-Kündigungsschutz
Einer Frau darf während ihrer Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Dies gilt auch im Falle einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche (4 Monate) sowie nach der Entbindung bis zum Ende der Schutzfrist, in besonderen Fällen bis zum Ablauf von 4 Monaten. Dies gilt, wenn dem Arbeitsgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist. Auch hier hat die Frau das Recht, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung der Mitteilung gegenüber dem Arbeitsgeber nachzukommen.
Welche Rechte habe ich im Falle einer Fehlgeburt?
Der Arbeitgeber darf eine Frau bei einer Fehlgeburt nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche sind dies zwei Wochen, bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Dieser Mutterschutzanspruch gilt in Deutschland seit dem 01. Juni 2025.
Das bedeutet, dass Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, nun eine gesetzlich geregelte Schutzfrist haben, um sich körperlich und emotional zu erholen. Zuvor gab es keinen automatischen Anspruch auf Mutterschutz bei Fehlgeburten, und betroffene Frauen waren oft auf Krankschreibungen angewiesen.
Einer Frau kann bis zum Ablauf von vier Monaten bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche bekannt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann dem Arbeitsgeber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung die Fehlgeburt mitgeteilt werden.
Elternzeit
Hand in Hand mit dem Kündigungsschutz im Mutterschutz geht meistens die Elternzeit. Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben, die Eltern nach der Geburt oder Adoption eines Kindes nehmen können, um sich der Betreuung und Erziehung ihres Kindes ganz zu widmen. Der Anspruch besteht auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind, die flexibel vor dem dritten Geburtstag des Kindes oder teilweise zwischen dem dritten und achten Geburtstag nehmen können. Beide Elternteile haben zudem Anspruch auf Elternteilzeit, die mit dem Arbeitgeber individuell abgesprochen werden kann.
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, und nach der Elternzeit haben Eltern in der Regel Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Allerdings betrifft dies nicht den exakten Arbeitsplatz. Die Tätigkeit muss nur den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages entsprechen. Einige Arbeitgeber sind sehr gut darin, Schlupflöcher in den gesetzlichen Bestimmungen zu finden, um dennoch eine Kündigung auszusprechen. Sollte dies der Fall sein, lohnt es sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen und gegebenenfalls vor das Arbeitsgericht zu ziehen.
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung für Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und deshalb weniger oder gar nicht arbeiten. Es ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens und beträgt in der Regel 65–67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens – maximal 1.800 Euro monatlich. Da die Bearbeitung des Elterngeldantrages in der Regel Zeit braucht, ist es ratsam, den Antrag direkt nach der Geburt zu stellen.
Es gibt drei Varianten: Basiselterngeld (für bis zu 14 Monate), ElterngeldPlus (für doppelt so lange, aber in halber Höhe) und den Partnerschaftsbonus (für Eltern, die gleichzeitig in Teilzeit arbeiten). Die Varianten lassen sich flexibel miteinander kombinieren, um die Betreuung individuell zu gestalten. Weitere Informationen zum Elterngeld und den Elterngeldrechner gibt es auf dem Familienportal des Bundes.
Das Hebammen-Problem
Nicht umsonst wird darauf hingewiesen, sich sofort auf die Suche nach einer Hebamme zu machen, sobald der Schwangerschaftstest positiv ist. Denn es ist kein leichtes Unterfangen, eine Hebamme zu finden. In Deutschland herrscht ein Hebammenmangel, insbesondere in der Nachsorge. Das führt dazu, dass Hebammen viele schwangere Frauen versorgen, oftmals keine Kapazitäten haben oder die Betreuungszeit zu kurz gerät. Dabei haben Frauen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Hebamme.
Weiterhelfen bei der Suche können Hebammenportale im Internet (www.hebammensuche.de), das Nachfragen bei Geburtshäusern, Kliniken oder der Krankenkasse. Auch Frauen- oder Kinderärzte können Kontakte zu Hebammen vermitteln. Hebammen sind während der Schwangerschaft Ansprechpartnerinnen für Fragen zu Schwangerschaft und Geburt. Sie führen Vorsorgeuntersuchungen durch, helfen bei Schwangerschaftsbeschwerden und bieten Geburtsvorbereitungskurse an.
Darüberhinaus stehen sie während und in der ersten Zeit nach der Geburt der Frau zur Seite. Sie übernehmen die Wochenbettbetreuung von Mutter und Kind und beraten bei Stillschwierigkeiten und in Ernährungsfragen. Außerdem unterstützen sie die Mütter bei der Rückbildung.
Sonderurlaub für Partner:in zur Geburt
In Deutschland gibt es keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf bezahlten "Vaterschaftsurlaub" nach der Geburt eines Kindes. Viele Arbeitgeber gewähren jedoch auf freiwilliger Basis einen oder mehrere Tage Sonderurlaub. Es ist ratsam, sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um die genauen Regelungen zu klären. Es gibt jedoch die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen, die sowohl Müttern als auch Vätern zusteht.
Schwangerenberatung
Eine Schwangerschaft ist verbunden mit Veränderungen und wirft für viele Frauen zahlreiche Fragen auf. Bei der Schwangerenberatung nehmen sich die Berater*innen Zeit für Sie, wenn Sie Fragen zur Schwangerschaft und zur Geburt sowie zur Konfliktberatung und zu finanziellen Fragen haben.
Das Haus der Familie bietet Beratung für Frauen und Paare, unabhängig von Konfession oder Weltanschauung. Das Beratungsgespräch ist kostenfrei und alle Berater*innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Online-Terminbuchung können Sie einen Termin zu einem Erstgespräch vereinbaren.
Sorgerecht, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
Zunächst gilt bei einer Trennung das gemeinsame Sorgerecht. Dies beinhaltet die Entscheidung über medizinischen Behandlungen, die Schule, zu der das Kind gehen soll, und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das regelt, wo sich das Kind räumlich aufhalten darf. Erziehungsfragen werden im Idealfall gemeinsam gefällt. Sind die Eltern zerstritten, der Partner weit weggezogen oder dieser kümmert sich nicht um das Kind, zahlt keinen Unterhalt oder gefährdet das Kindeswohl, besteht die Möglichkeit, dass alleinige Sorgerecht zu beantragen. Das Umgangsrecht, das losgelöst vom Sorgerecht anzusehen ist, besteht weiter. Können sich Eltern nicht über das Sorgerecht einigen, entscheidet das Familiengericht.
Unterhalt
Der Kindesunterhalt gilt ab der Trennung der Eltern oder ab der Geburt des Kindes, wenn die Eltern nicht zusammen sind. Berechnet wird der Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle. Dazu wird das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners zugrunde gelegt. Geht es um das Zahlen des Unterhalts, kommt es zumeist zu Streitigkeiten zwischen den Eltern. Der betreuende Elternteil möchte den bisherigen Lebensstandard halten, der andere Elternteil steht finanziell mit dem Rücken zur Wand.
Seit dem 01. Januar 2025 gelten folgende Mindestsätze für den Unterhalt: Kinder von 0-5 Jahre bekommen 482 Euro, Kinder von 6-11 Jahre 554 Euro, Jugendliche von 12-17 Jahre 649 Euro und als Volljährige 689 Euro. Die Hälfte des Kindergeldes wird vom Unterhalt abgezogen, also 127,50 Euro (Kindergeld: 255 Euro). Übrig bleibt der sogenannte Zahlbetrag. Ein fünfjähriges Kind würde also als Mindestsatz 354,50 Euro erhalten. Der notwendige Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige liegt aktuell bei 1.450 Euro für Erwerbstätige und bei 1.200 Euro für Nicht-Erwerbstätige (Stand: 2025).
Wenn nach Abzug des Selbstbehalts zu wenig übrig bleibt, um den berechneten Unterhalt zu zahlen, wird der Betrag anteilig auf die Kinder verteilt. Es ist wichtig zu wissen, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht alle Aufwendungen für ein Kind abdeckt. Nicht verheiratete Mütter können Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater des Kindes sowohl während der Schwangerschaft als auch nach der Geburt haben. Der Unterhalt vor der Geburt umfasst in der Regel die Zeit 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld, das die Mutter während der Schutzfristen von ihrer Krankenkasse erhält, wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Unterhaltsvorschuss
Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt, können Alleinerziehende mit Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (12. Geburtstag) einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt stellen. Dies gilt auch für Kinder von 12 bis 17 Jahren, wenn das Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient. Die Sätze liegen seit 01. Januar 2025 bei bis zu 227 Euro (0-5 Jahre), bis zu 299 Euro (6-11 Jahre), bis zu 394 Euro (12-17 Jahre).
Kindergeld und Kinderzuschlag
Ab der Geburt kann das Kindergeld bei der Familienkasse beantragt werden. Das Kindergeld von 255 Euro im Monat wird einkommensunabhängig für jedes Kind bis 18 Jahre, in einigen Fällen bis 25 Jahre ausgezahlt, z.B. wenn das Kind zuhause wohnt und sich noch in der Berufsausbildung befindet. Der Kinderzuschlag ist eine monatliche Geldleistung für Familien mit kleinem Einkommen. Wer arbeiten geht, aber wenig verdient, kann bis zu 297 Euro pro Kind beantragen.
Der Zuschlag richtet sich besonders an berufstätige Eltern einkommensschwacher Familien. Bewilligt wird der Kinderzuschlag für 6 Monate, danach muss ein neuer Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. Ob und in welcher Höhe der Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. Mit dem KiZ-Lotse können Sie ermitteln, ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Dies geschieht auf Basis Ihrer persönlichen Daten. Den KiZ-Lotsen finden Sie hier.
Regelung der Stillzeiten
Eine stillende Frau kann von ihrem Arbeitgeber verlangen, während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freigestellt zu werden. Das Mindestmaß der erforderlichen Zeit liegt bei zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden ist eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe keine der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit gegeben ist, eine einmalige Stillzeit von mindestens 90 Minuten.
Diese Zeiten müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden und führen zu keinem Verdienstausfall. Für Frauen, die schnell wieder in ihren Beruf zurückkehren möchten, bedeutet dies ein großer Organisationsaufwand. Außerdem ist es manchmal nicht einfach, eine passende Möglichkeit zum Stillen oder Abpumpen am Arbeitsplatz zu finden. Über die Organisation der Stillzeiten sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber gesprochen werden. Auch eine Hebamme oder eine Stillberaterin können in diesen Fragen beraten.
Frühe Hilfen
Die Frühen Hilfen sind kostenlose Angebote für Eltern ab der Schwangerschaft und für Familien mit Kindern bis 3 Jahre. Um Kindern eine gesunde Entwicklung und ein gewaltfreies Aufwachsen zu ermöglichen, unterstützen die Frühen Hilfen Eltern und werdende Eltern bei Beziehungs- und Erziehungsfragen. Organisiert sind die Frühen Hilfen in lokalen Netzwerken, in denen Kinder- und Jugendhilfe, Ärzt*innen, Schwangerschafts- und Erziehungsberatungen sowie Frühförderung zusammenarbeiten. In den lokalen Netzwerken arbeiten die Fachkräfte eng zusammen. (www.elternsein.info)
Bundesstiftung Mutter und Kind
Eine Schwangerschaft kann für werdende Mütter mit finanziellen Sorgen verbunden sein. Die Bundesstiftung Mutter und Kind unterstützt Schwangere in Notlage mit finanziellen Zuschüssen. Bei einer Schwangerenberatungsstelle haben werdende Mütter die Möglichkeit, einen Antrag auf Unterstützung zu stellen. Dort erhalten Frauen Auskünfte zu weiteren Beratungsangeboten, z.B. den Frühen Hilfen. Die Beratung ist in der Regel kostenfrei und kann auch anonym erfolgen.
Wird der Antrag bewilligt, dann können Schwangere einen Zuschuss für Schwangerschaftskleidung, Babyausstattung, Wohnung und Einrichtung für die Betreuung des Kleinkindes erhalten. Einen Rechtsanspruch gibt es allerdings nicht. Anonyme und sichere Unterstützung erhalten Schwangere auch über das Hilfetelefon Schwangere in Not - rund um die Uhr erreichbar unter 0800 40 40 020.
Quellen:
Höfer, Silvia: Quickfinder Schwangerschaft. Alles Wichtige für 9 einzigartige Monate. GU, 2013.
Imlau, Nora: Das Geburtsbuch. Vorbereiten. Erleben. Verarbeiten. Beltz, 2016.
Runge, Sandra: Don't worry, be Mami. Juristisches Know-how rund um Schwangerschaft, Geburt und Elternsein. Blanvalet, 2017.