Änderungen für Familien 2024

Familie im Regen Titelbild

Mit dem Jahresanfang treten neue Gesetze und Regelungen in Kraft, die für Familien bedeutsame Veränderungen mitbringen. Änderungen im Bereich Steuern, Bürgergeld und Mindestlohn können für viele Familien ein Plus bedeuten. Was sich für Familien im Jahr 2024 ändert, wo Familien profitieren können und worauf geachtet werden sollte, zeigen wir im Überblick.

Erhöhung des Bürgergeldes

Die bisherige Grundsicherung, auch Hartz IV genannt, wurde 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Aktuell erhalten 5,5 Millionen Menschen in Deutschland Bürgergeld. Aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten steigt das Bürgergeld ab 01. Januar 2024 um 12 Prozent. Auch die Sozialhilfe und der Betrag für den Schulbedarf erhöhen sich um 12 Prozent. Die neuen Regelsätze sind der Tabelle zu entnehmen.

Tabelle Bürgergeld 2024

Für den Schulbedarf ergeben sich daraus die folgenden neuen Sätze: statt 116 Euro gibt es für Schulmaterialien einen Zuschuss von 130 Euro im ersten Schulhalbjahr, für das zweite Halbjahr steigt der Satz von 58 Euro auf 65 Euro. Die Unterstützung ist Teil des  Bildungs- und Teilhabepakets. Darauf hat Anspruch, wer Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht. Auch wer Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben.


Steigender Mindestlohn und Änderungen für Minijobber

Der Mindestlohn steigt 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde. Anfang 2025 erfolgt eine Anhebung auf 12,82 Euro. Das ergibt ein Plus von 42 Cent pro Stunde sowie ab 2025 ein Plus von 82 Cent pro Stunde. Die Jahresverdienstgrenze für Minijobber erhöht sich auf 6.456 Euro, d.h. um 548 Euro monatlich. In einzelnen Monaten darf mehr verdient werden, solange der Jahresdurchschnitt gleich bleibt.


Kinderzuschlag steigt

Familien mit kleinem Einkommen können ab 01. Januar 2024 einen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 292 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. Mit dem KiZ-Lotse können Sie ermitteln, ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Dies geschieht auf Basis Ihrer persönlichen Daten.

Familie auf Waldweg

Der Kinderschlag erhöht sich 2024 auf bis zu 292 Euro pro Kind. (© Vidal Baliela Jr./Pexels)


Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende mit Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (12. Geburtstag) können einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt stellen. Die neuen Sätze gelten ab 01. Januar 2024: bis zu 230 Euro pro Monat (0-5 Jahre), bis zu 301 Euro pro Monat (6-11 Jahre), bis zu 395 Euro pro Monat (12-17 Jahre). Der Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt bezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt.


Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrente steigt

Jede/r, der teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, kann im Jahr 2024 mehr dazuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze steigt von 35.647 Euro auf 37.117,50 Euro Bruttojahresverdienst. Für die volle Erwerbsminderungsrente von 17.823,75 auf 18.558,75 Euro Bruttojahresverdienst. Außerdem erhalten alle Rentner*innen, die zwischen 2001 und 2018 ohne Unterbrechungen eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, ab 01. Juli 2024 einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent auf die bisherige Rente. Von dieser Änderung werden etwa 3 Millionen Rentner*innen profitieren. Der Zuschlag bemisst sich nach dem Renteneintrittsdatum.

Taschenrechner

Die Hinzuverdienstgrenze für die Erwerbsminderungsrente wird 2024 angepasst. (© Towfiqu Barbhuiya/Pixabay)


Höhere Sozialabgaben für Besserverdienende

Wer mehr verdient, muss mehr Abgaben für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen. Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialabgaben wie Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöhen sich auf maximal 7.550 Euro im Westen und auf maximal 7.450 Euro im Osten.  Für die Kranken- und Pflegeversicherung liegen die neuen Grenzen ab 1. Januar bei 5,175 Euro einheitlich. Die Grenze für die Versicherungspflicht wird bei 69.300 Euro liegen. Wer mehr verdient, kann sich freiwillig privat versichern.


Einkommensgrenze für das Elterngeld

Die Einkommensgrenze für Elterngeld wird ab 01. April 2024 von 250.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Eine weitere Senkung erfolgt 2025 auf 175.000 Euro. Werdende Eltern, die mehr als die Einkommensgrenze verdienen, bekommen dann kein Elterngeld mehr. Das Elterngeld unterstützt Eltern, die nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeiten, um ihr Kind zu betreuen. Elterngeld gibt es für alle Mütter und Väter. Aus den drei Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus können Eltern die für sie beste Variante auswählen. Außerdem lassen sich die Varianten untereinander kombinieren.

Einen Überblick über alle staatlichen Unterstützungsangebote für Familien und Alleinerziehende gibt es auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Mit dem „Infotool Familie“ des Bundesfamilienministeriums können Sie in wenigen Schritten ermitteln, auf welche Familienleistungen und -hilfen Sie oder Ihre Familie voraussichtlich Anspruch haben.

Baby schaut Eltern an

Die Einkommensgrenze für das Elterngeld wird gesenkt. (©  Anna Shvets/Pexels)


Anhebung des Kinderfreibetrages und des Grundfreibetrages

Bei der Einkommenssteuer ändert sich für Ledige der Grundfreibetrag zum 01. Januar 2024 von 10.908 Euro auf 11.604 Euro, für Verheiratete auf 23.208 Euro. Der Grundfreibetrag kann nicht besteuert werden. Aus diesem Grund bleibt hierbei mehr Netto vom Brutto. Der das Existenzminimum des Kindes sichernde Kinderfreibetrag wird ab 01. Januar 2024 von 6.024 Euro auf 6.384 Euro angehoben. Sind die Eltern getrennt, wird der halbe Freibetrag beanschlagt. Das Finanzamt ist zuständig dafür, auszurechnen, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. Gerade bei höheren Einkommen ist die Ersparnis durch den Kinderfreibetrag höher.


Aus- und Weiterbildung: Förderung und Azubi-Mindestvergütung

Ab 01. April 2024 setzt das Gesetz zur Reform der Weiterbildung einige Änderungen durch. In der Zukunft soll es Auszubildenden durch einen Mobilitätszuschuss erleichtert werden, einen Ausbildungsplatz in einer weiter entfernten Region anzunehmen. Dazu erhalten Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten im Monat.

Außerdem sollen Jugendliche, die sich noch nicht für einen Beruf entschieden haben, die Möglichkeit eines Berufsorientierungspraktikums zu bekommen, bei dem sie in verschiedene Berufe "hineinschnuppern" können. Unterstützt werden sie dabei von der Agentur für Arbeit und den Jobcentern.

Ein weiteres Plus für Auszubildende: die Azubi-Mindestvergütung erhöht sich auf mind. 649 Euro im Monat im ersten Ausbildungsjahr. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Mindestvergütung auf 766 Euro (3. Jahr: 876 Euro; 4. Jahr: 909 Euro).

Ausbildung

Wer einen Ausbildungsplatz weiter weg annimmt, wird gefördert. (© Andrea Piacquadio/Pexels)


Anhebung des monatlichen pfändungsfreien Betrags

Die Pfändungsfreigrenze wird zum 01. Juli 2024 angehoben. Bis zum 30. Juni 2024 gilt die aktuelle Grenze von 1.402,28 Euro auf das Nettoeinkommen. Dieser Betrag darf nicht gepfändet werden und gewährleistet das Existenzminimun des/der Schuldners/ Schuldnerin.Die genaue Höhe der Pfändungsfreigrenze wird erst im Frühjahr 2024 bekannt gegeben. Je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder erhöht sich der Pfändungsfreibetrag.


Gesetzlicher Vaterschaftsurlaub

Der Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen nach der Geburt ist ab 2024 gesetzlich verankert. Aktuell können Väter nur freiwillig während des Wochenbetts ihrer Frau Urlaub nehmen. Väter, die zwei Wochen zuhause bleiben, um ihre Frau zu unterstützen, bekommen in dieser Zeit bezahlten Urlaub. Es gibt auch Unternehmen, die Vätern mehrere Wochen bezahlten Urlaub gewährleisten. Es lohnt sich, beim Arbeitgeber nachzufragen.

Vater mit Neugeborenen im Arm

Der Vaterschaftsurlaub wird im Gesetz verankert. (© Laura Garcia/Pexels)


Kinderkrankentage/Kinderkrankengeld

Ab 2024 haben Eltern die Möglichkeit statt 10 Tage 15 Kinderkrankentage pro Kind bis zum 12. Lebensjahr beziehen. Alleinerziehende erhalten pro Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld. Zudem sollen Eltern erst am 4. Krankheitstag zum Arzt gehen müssen, um eine Krankschreibung zu bekommen. Wann genau die neue Regelung kommt, ist noch unklar.


GKV-Zusatzbeitrag steigt

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser erhöht sich ab 01. Januar 2024 um 0,1 Prozent auf 1,7 Prozent. Jede gesetzliche Krankenkasse entscheidet selbst, in welchem Umfang der Zusatzbeitrag erhöht wird. Die Erhöhung kann also höher als 0,1 Prozent ausfallen. Aus diesem Grund gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Wird der Zusatzbeitrag zum 01. Januar 2024 erhöht, gilt die Kündigungsfrist bis zum 31. Januar 2024. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zu beachten, in denen der erhöhte Beitragssatz zu bezahlen ist.

Krankenkassenkarte

Die gesetzlichen Krankenkassen erhöhen 2024 den Zusatzbeitrag. (© blickpixel/Pixabay)


E-Rezept wird Pflicht

Ab 01. Januar 2024 wird das E-Rezept verbindlich. Statt des rosa Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente sind Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet, ein E-Rezept auszustellen. Das E-Rezept, das mit einer elektronischen Gesundheitskarte, per App oder mittels Papierausdruck eingelöst werden kann, gilt vorerst nur für gesetzlich Versicherte. Versicherte können das E-Rezept vor Ort in einer Apotheke ihrer Wahl oder auch in einer Online-Apotheke einlösen.

Weitere Informationen zum E-Rezept und zur App gibt beim Bundesministerium für Gesundheit.


Abschaffung des Kinderreisepasses

Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden. Der Grund zur Abschaffung ist die kurze Gültigkeit von 12 Monaten und die Tatsache, dass der Kinderreisepass von Staaten weltweit und teilweise auch in der EU nicht mehr als Ausweisdokument akzeptiert wird.

Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich. Dieser ist dann für mehrere Jahre gültig und beinhaltet zudem einen elektronischen Pass mit Chip. Der Reisepass für ein Kind kostet bei Beantragung 37,50 Euro.

Zum 01. November 2024 soll der geplante Direktversand von Reisepässen und Personalausweisen teilweise umgesetzt und bis voraussichtlich Mai 2025 flächendeckend in ganz Deutschland erreicht werden.


Ausweitung beim Einwegpfand

Um dafür zu sorgen, dass weniger Müll in der Natur landet, gilt der Einwegpfand von 25 Cent nun auch auf  Milch, Milchmixgetränke und Milchprodukte in Einwegkunststoffflaschen. Darunter fallen auch Kakao, Kaffeegetränke, Kefir oder Joghurt. Die leeren Behälter können im Supermarkt, in dem sie erworben wurden, am Pfandautomat abgegeben werden.

Pfandflaschen

Die Pfandpflicht wird auf Milchprodukte in Einwegkunststoffflaschen ausgeweitet. (©Julia/Pixabay)


Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Wegen der Corona-Pandemie galt seit 01. Juli 2020 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen und Getränke in Restaurants und Cafés. Der Beschluss wurde von der Regierung aufgrund der Energiekrise verlängert, läuft aber jetzt zum Ende des Jahres 2023 aus. Deshalb gilt ab Jahresbeginn wieder der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Essenslieferungen und Speisen zum Mitnehmen behalten den ermäßigten Steuersatz. Außer Haus essen zu gehen wird also teurer.

Quellen: bundesregierung.de; Verbraucherzentrale; Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Bundesministerium für Gesundheit; Bundesministerium des Innern und für Heimat; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

Titelbild: © Emma Bauso/Pexels