Alleinerziehend – aber nicht allein

Mutter küsst Tochter auf Stirn

Es ist eine große Herausforderung, im Alltag die alleinige oder geteilte Verantwortung für ein oder mehrere Kinder zu haben. Manche entscheiden sich bewusst dafür. Andere geraten ungewollt durch Trennung, Scheidung oder nach dem Tod des Lebenspartners in die Situation, die Kinder allein zu erziehen.

In Deutschland gibt es laut Statistischem Bundesamt 11,9 Millionen Familien mit Kindern, davon sind 2,8 Millionen Alleinerziehende. (Stand: 30. März 2023). Alleinerziehend zu sein, gilt heute in der Praxis als gesellschaftlich normal. Allerdings weisen Alleinerziehende noch immer das höchste Armutsrisiko aller Familienformen auf. Besonders betroffen davon sind Mütter, die fast 90 % der Alleinerziehenden ausmachen.

Neben einem anstrengenden Alltag mit Kindererziehung, Job und Haushalt müssen sich Alleinerziehende mit Sorgerechts- und Unterhaltsfragen auseinandersetzen und dafür Sorge tragen, die Familie finanziell abzusichern. Dies geht oft nur mit staatlicher Unterstützung, da mit kleinen Kindern die Erwerbstätigkeit nur in Teilzeit oder gar nicht möglich ist. Um dies alles unter einen Hut zu bekommen, leisten Alleinerziehende schier Unmögliches. Kein Wunder, dass viele auch an die Grenzen ihrer Belastbarkeit stoßen.

Vater hält Tochter auf Arm

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Nicht jede Ein-Eltern-Familie befindet sich in der gleichen Situation. Zum Vergleich: Eine Mutter ist alleinerziehend. Sie ist berufstätig und verdient in ihrem Job ein gutes Gehalt. Ihre Kinder bekommen Unterhalt vom Vater, der sich gut um die Kinder kümmert. Diese Mutter hat mit anderen Problemen zu tun, als eine Mutter, deren Ex-Partner keinen Unterhalt bezahlt. Deren Kinder noch klein sind, weshalb sie nicht arbeiten gehen kann. Weswegen sie auf staatliche Hilfe angwiesen ist.

Alleinerziehend ist nicht gleich alleinerziehend

Für beide gleich ist die Frage nach dem Sorgerecht, dem  Umgangsrecht und dem Unterhalt. Zudem muss für beide die Kinderbetreuung geklärt sein. Die erste Mutter braucht eine lückenlose Betreuung in Kindergarten und Schule, damit sie arbeiten gehen kann. Dagegen ist für die zweite Mutter die Betreuung wichtig, um wieder einer Beschäftigung nachzugehen. In den meisten Fällen ist dies ein Minijob oder eine Teilzeitbeschäftigung. Aber welche Hilfen gibt es nun für Alleinerziehende? Und welche Hilfen sind passend für die jeweilige Situation? Was hat es außerdem mit dem Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt auf sich?

Sorgerecht

Zunächst gilt bei einer Trennung das gemeinsame Sorgerecht. Dies beinhaltet die Entscheidung über medizinischen Behandlungen, die Schule, zu der das Kind gehen soll, und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das regelt, wo sich das Kind räumlich aufhalten darf. Erziehungsfragen werden im Idealfall gemeinsam gefällt. Sind die Eltern zerstritten, der Partner weit weggezogen oder dieser kümmert sich nicht um das Kind, zahlt keinen Unterhalt oder gefährdet das Kindeswohl, besteht die Möglichkeit, dass alleinige Sorgerecht zu beantragen. Das Umgangsrecht, das losgelöst vom Sorgerecht anzusehen ist, besteht weiter. Können sich Eltern nicht über das Sorgerecht einigen, entscheidet das Familiengericht.

 

Paar haben sich nichts mehr zu sagen nach Streit

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Umgangsrecht

Umgangsrecht haben die Eltern, Großeltern, Geschwister und andere Bezugspersonen. Es besteht der rechtliche Anspruch auf regelmäßigen Kontakt und Umgang mit dem Kind. Was sich in der Theorie einfach anhört, gestaltet sich in der Praxis oft schwer. Beim Abholen der Kinder kommt es zu heftigen Auseinandersetzungen, Termine werden nicht eingehalten, die Kinder werden gegen den Ex-Partner aufgehetzt. In diesen Fällen kann ein Gericht Verhaltensvorschriften erlassen. Dazu zählen u.a. Ordnungsgelder, der Umgang nur noch in Anwesenheit Dritter sowie Umgangspfleger vom Jugendamt. Bei Gefährdung des Kindeswohl hat das Gericht das Recht, dass bestimmte Handlungen untersagt werden. Möchte das Kind oder der Elternteil keinen Kontakt, muss dies hingenommen werden. Ein Umgang lässt sich nicht erzwingen.

Unterhalt

Der Kindesunterhalt gilt ab der Trennung der Eltern oder ab der Geburt des Kindes, wenn die Eltern nicht zusammen sind. Berechnet wird der Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle. Dazu wird das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners zugrunde gelegt. Geht es um das Zahlen des Unterhalts, kommt es zumeist zu Streitigkeiten zwischen den Eltern. Der betreuende Elternteil möchte den bisherigen Lebensstandard halten, der andere Elternteil steht finanziell mit dem Rücken zur Wand.

Seit dem 01. Januar 2023 gelten folgende Mindestsätze für den Unterhalt: Kinder von 0-5 Jahre bekommen 437 Euro, Kinder von 6-11 Jahre 502 Euro, Jugendliche von 12-17 Jahre 588 Euro und als Volljährige 628 Euro. Die Hälfte des Kindergeldes wird vom Unterhalt abgezogen, also 125 Euro (Kindergeld: 250 Euro). Übrig bleibt der sogenannte Zahlbetrag. Ein fünfjähriges Kind würde also als Mindestsatz 312 Euro erhalten. Der notwendige Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige liegt aktuell bei 1.370 Euro für Erwerbstätige und bei 1.120 Euro für Nicht-Erwerbstätige (Stand: 2023).

Taschenrechner

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Wenn nach Abzug des Selbstbehalts zu wenig übrig bleibt, um den berechneten Unterhalt zu zahlen, wird der Betrag anteilig auf die Kinder verteilt. Es ist wichtig zu wissen, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht alle Aufwendungen für ein Kind abdeckt. Braucht das Kind, z.B. eine Zahnbehandlung, muss der Sonderbedarf innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Unterhaltsvorschuss

Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt, können Alleinerziehende mit Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (12. Geburtstag) einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt stellen. Dies gilt auch für Kinder von 12 bis 17 Jahren, wenn das Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient. Die Sätze liegen seit 01. Januar 2023 bei bis zu 187 Euro (0-5 Jahre), bis zu 252 Euro (6-11 Jahre), bis zu 338 Euro (12-17 Jahre).

Welche Hilfen gibt es?

Elterngeld

Eltern und Alleinerziehende können Elterngeld, auch Basiselterngeld genannt, beziehen, wenn sie ihr Kind betreuen und erziehen, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht mehr als 32 Stunden erwerbstätig sind. Das Elterngeld berechnet sich nach dem Einkommen vor der Geburt bzw. vor der Elternzeit. Der Mindestsatz liegt bei 300 Euro. Maximal gibt es 1.800 Euro. Wer vor der Geburt kein Einkommen hatte, bekommt 300 Euro Basiselterngeld. Bei gleichzeitigem Bezug anderer Leistungen, wie z.B. Bürgergeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird das Elterngeld angerechnet.

Das Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes beansprucht werden. Dabei hat ein Elternteil die Möglichkeit für mindestens zwei und maximal zwölf Monate Basiselterngeld zu beziehen. Beide Elternteile können Basiselterngeld beziehen, wenn beide (zeitweise) weniger arbeiten. Alleinerziehende können allein bis zu 14 Monate Zuschüsse erhalten. Dafür muss nachgewiesen werden, dass man mit dem Kind allein in einem Haushalt lebt.

Elterngeld Plus

Die Alternative zum Elterngeld heißt Elterngeld Plus. Dieses kann länger bezogen werden, d.h. mind. 2 bis max. 24 Monate. Aber der Auszahlungsbetrag halbiert sich auf mind. 150 Euro bis max. 900 Euro. Es wird also jeden Monat ein kleinerer Betrag überwiesen als beim Basiselterngeld. Insgesamt ist es aber gleich viel, nur auf mehr Monate aufgeteilt. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen. Außerdem können Elterngeld und Elterngeld Plus miteinander kombiniert werden. Fragen dazu beantwortet die Elterngeldstelle im Kreis Neuwied, bei der auch der Antrag gestellt wird.

Wer mehrere Kinder hat, die ebenfalls im Haushalt leben, hat ein Anrecht auf den Geschwisterbonus. Das Elterngeld wird dann um 10 % erhöht, mind. um 75 Euro pro Monat beim Basiselterngeld oder 37,50 Eurp pro Monat beim Elterngeld Plus. Den Geschwisterbonus erhält man, wenn mindestens ein weiteres Kind, das noch keine 3 Jahre alt ist oder mindestens zwei weitere Kinder leben, die beide noch keine 6 Jahre alt sind oder mindestens ein Kind mit Behinderung lebt, das noch keine 14 Jahre alt ist. Maßgebend ist hier ein Grad der Behinderung von mindestens 20. Der Elterngeldrechner des Familienportal des Bundes hilft bei der Berechnung der Leistungen.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Ab der Geburt kann das Kindergeld bei der Familienkasse beantragt werden. Das Kindergeld von 250 Euro im Monat wird einkommensunabhängig für jedes Kind bis 18 Jahre, in einigen Fällen bis 25 Jahre ausgezahlt, z.B. wenn das Kind zuhause wohnt und sich noch in der Berufsausbildung befindet. Der Kinderzuschlag ist eine monatliche Geldleistung für Familien mit kleinem Einkommen. Wer arbeiten geht, aber wenig verdient, kann bis 250 Euro pro Kind beantragen.

Mutter mit zwei Kindern beim Backen

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Der Zuschlag richtet sich besonders an berufstätige Eltern einkommensschwacher Familien. Bewilligt wird der Kinderzuschlag für 6 Monate, danach muss ein neuer Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. Ob und in welcher Höhe der Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. Mit dem KiZ-Lotse können Sie ermitteln, ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Dies geschieht auf Basis Ihrer persönlichen Daten. Den KiZ-Lotsen finden Sie hier.

Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland
Julius-Remy-Str.4
56564 Neuwied
Tel. 0800 4 555530

Bürgergeld und Grundsicherung

Das Bürgergeld beantragen kann jede erwerbsfähige Person. Eingegrenzt wird der Bezug durch die Einkommens- und Vermögensgrenze. Man erhält Bürgergeld, wenn das Geld zum Leben nicht reicht und nichts gespart wurde. Mit den Geldleistungen soll ein menschenwürdiges Existenzminimum gesichert werden. Die Höhe des Hilfeanspruchs wird individuell berechnet. Alleinerziehende bekommen den vollen Regelsatz von 502 Euro. Kinder von 0-5 Jahren erhalten 318 Euro, Kinder von 6-13 Jahren 348 Euro, Jugendliche von 14-17 Jahre 420 Euro. Lebt ein Partner mit im Haushalt, gilt dies als Bedarfsgemeinschaft. Jeder Partner bekommt dann 451 Euro Bürgergeld.

Antrag mit Stift

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Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss werden auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Leistungen gelten in der Sozialgesetzgebung als vorrangig. Das bedeutet, dass erst geschaut werden muss, ob der Lebensunterhalt mit Kindergeld und Unterhalt geregelt ist. Ist dies nicht der Fall, sollte das Bürgergeld beantragt werden. Lebt eine Mutter allein mit zwei Kindern (4 und 7 Jahre) erhält sie für jedes Kind 250 Euro Kindergeld. Da dies auf das Bürgergeld angerechnet wird, bleiben vom Regelsatz für das 1. Kind (4 Jahre) 68 Euro und für das 2. Kind (7 Jahre) 98 Euro übrig. Das Bürgergeld kann beim Jobcenter Landkreis Neuwied beantragt werden.

Der Mehrbedarf für die Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist wie folgt geregelt:

  • Werdende Mütter ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche: 17 % der maßgeblichen Regelleistung
  • Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2-3 Kindern unter 16 Jahren:
    36 % der maßgeblichen Regelleistung
  • Alleinerziehende mit einem Kind über 7 Jahren: 12 % der maßgeblichen Regelleistung
  • Alleinerziehende mit 4 Kindern unter 18 Jahren: 48 % der maßgeblichen Regelleistung
  • Alleinerziehende mit 5 oder mehr Kindern unter 18 Jahren: 60 % der maßgeblichen Regelleistung

Sozialhilfe und Grundsicherung

Wer unter 65 Jahre alt ist, aber z.B. wegen einer Erkrankung nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, gleichzeitig aber nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, hat einen Anspruch auf Sozialhilfe / Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung ist nachrangig, wird also nur gewährt, wenn andere Sozialleistungen zur Deckung des Bedarfes nicht ausreichen. Zuständig für die Hilfegewährung ist das Sozialamt der Kreisverwaltung Neuwied.

Leistungen der Grundsicherung kann erhalten, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder das 18. Lebensjahr vollendet hat und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig ist die Kreisverwaltung Neuwied. Für beide Sozialleistungen gelten die Einkommens- und Vermögensgrenze.

Wohngeld

Mit dem 01. Januar 2023 ist die neue Wohnrechtsreform der Bundesregierung in Kraft getreten. Mehr Menschen in Deutschland haben mit der Änderung des Gesetzes Anrecht auf Wohngeld. Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten (z.B. Miete). Auch mit einem eigenen Haus kann es Wohngeld geben. Auch hierbei gelten als Beschränkungen die Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Taschenrechner und kleines Haus aus Bauklötzen vor Euroscheinen

© Alexander Stein/Pixabay

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Höhe der Haushaltsmitglieder, der Miete bzw. Belastungen sowie nach dem anrechbaren Gesamteinkommen des Haushaltes. Wie hoch der Wohngeldanspruch ausfällt, wird individuell berechtnet. Kein Anrecht auf Wohngeld haben Personen, die Bürgergeld oder Sozialgeld beziehen. Rückfragen zum einmaligen Heizkostenzuschuss (Heizkostenzuschuss II) II können an die Kreisverwaltung gestellt werden. Der Wohngeldrechner ermöglicht eine Berechnung des voraussichtlichen Wohngeldanspruchs.

Bildung und Teilhabe

Im Bereich der Bildung ist besonders das Bildungs- und Teilhabepaket zu nennen. Darauf hat Anspruch, wer Bürgergeld, Grundsicherung, Hilfen zum Lebensunterhalt, Wohngeld, Kindergeld oder Asylbewerberleistungen bezieht. Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden pro Monat 15 Euro für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Der Schulbedarf wird mit 174 Euro jährlich bezuschusst. Dabei gibt es 116 Euro im 1. Halbjahr und 58 Euro im 2. Halbjahr. Diese können für jedes Kind bis zum 25. Lebensjahr beantragt werden.

Außerdem werden aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Tagesausflüge, Klassenfahrten sowie die Mittagsverpflegung bezahlt. Auch die Beförderungskosten werden übernommen, falls es nicht zumutbar ist, diese aus dem Regelsatz zu zahlen. Was die Antragstellung erschwert, ist die Tatsache, dass jede Leistung für sich für jedes einzelne Kind beantragt werden muss. Da kommen bei mehreren Kindern jede Menge Anträge zusammen.

Mädchen macht Hausaufgaben

© Jena Backus/Pixabay

Benötigt werden für die Anträge u.a. die Kindergeldnummer, Bescheide, Rechnungen, Quittungen und Bescheide. Beantragt wird das Bildungs- und Teilhabepaket beim Jobcenter (bei Bürgergeldbezug) und bei der Kreis- oder Stadtverwaltung (Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag). Über das Familienportal des Bundes kann der Antrag online ausgefüllt werden.

Hilfen für werdende Mütter

Bundesstiftung Mutter und Kind

Die „Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” hilft schwangeren Frauen in einer Notlage. Eine Notlage der Frau liegt vor, wenn ihre Einkünfte den finanziellen Bedarf für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kleinkindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen.Voraussetzungen zum Antrag sind, dass die Schwangere ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, eine Notlage besteht und der Antrag bei einer Schwangerenberatungsstelle vor Ort gestellt wird. Mit den Hilfen kann z.B. eine Erstaustattung für das Baby finanziert werden. (www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de)

Schwangere bildet mit ihren Händen ein Herz vor ihrem Bauch

© StockSnap/Pixabay

Mehrbedarf

Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, hat ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelbedarfs sowie auf Antrag auf zusätzliche Leistungen. Diese können je nach Bezug beim Jobcenter oder beim Sozialamt der Kreisverwaltung beantragt werden.

Schwangerenberatung im Haus der Familie Puderbach

Eine Schwangerschaft ist verbunden mit Veränderungen und wirft für viele Frauen zahlreiche Fragen auf. BeraterInnen im Haus der Familie im Diakonie-Treff nehmen sich Zeit, wenn Fragen rund um die Schwangerschaft und die Geburt bestehen. Das Haus der Familie bietet Beratung für Frauen und Paare, unabhängig von Konfession oder Weltanschauung. Das Beratungsgespräch ist kostenfrei und alle BeraterInnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Einen Termin bei der Schwangerenberatung können Sie über die Online-Terminbuchung des Hauses der Familie Puderbach buchen.

Links:
Verband alleinerziehende Mütter und Väter e.V. (VAMV)
Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend
Familienportal des Bundes

Weiterführende Literatur:

Finke, Christine: Alleinerziehende. Geld und Recht: Das steht Ihnen zu. Stiftung Warentest, 2019.
Finke, Christine: Allein, alleiner, alleinerziehend. Wie die Gesellschaft uns verrät und unsere Kinder im Stich lässt. Lübbe, 2016.
Götz, Astrid u. Martin Wahlers: Alleinerziehend. Unterhalt, Sorgerecht, finanzielle Hilfen. Verbraucherzentrale, 2015.
Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV): Alleinerziehend. Tipps und Informationen. Ausgabe 24, 2020.
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